Club-Statuten
















































































Club Kaffee-Doppelcrème Statuten

Basierend auf:

- Basisstatuten gemäss Gründungsversammlung 27. Februar 1988
- Änderungen der Art. 11 und 15 gemäss Beschluss der HV vom 21. April 1991
- Die neuen Änderungen gemäss der HV vom 8. März 1998
- Die neuen Änderungen gemäss der HV vom 13. März 2005


I. Name, Sitz und Zweck

Artikel 1: Name und Sitz


Unter dem Namen Club Kaffee-Doppelcrème besteht ein Verein gemäss Artikel 60 ZGB mit der jeweiligen Sekretariats-Adresse.


Artikel 2: Zweck

Zweck und Ziele des Clubs sind:
- die Pflege des Hobbys Kaffeerahmdeckelisammeln
- das Anstreben einheitlicher Sammelunterlagen
- Pflege und Ausdehnung der Kontakte mit den Kaffeerahm-Produzenten zwecks Beschaffung von Sammelmaterial
- Pfege und Ausdehnung der Kontakte mit Gleichgesinnten. Imagepflege des Hobbys und seine E-tablierung in der Schweizer und ausländischen Sammlerszene.


II. Mitgliedschaft

Artikel 3: Berechtigung


Als Mitglieder werden alle in bürgerlichen Ehren und Rechten stehenden Personen beiderlei Geschlechts aufgenommen. Jugendliche vor Vollendung ihres 16. Lebensjahrs können mit der schriftlichen Zustimmung ihrer Eltern oder des gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden.


Artikel 4: Beitritt

Der Beitritt in den Club erfolgt mit einer schriftlichen Beitrittserklärung an das Sekretariat.


Artikel 5: Stimmrecht

Jedes Mitglied, sofern es das 16. Lebensjahr vollendet hat, besitzt das Stimmrecht.


Artikel 6: Auflösung der Mitgliedschaft

Die Auflösung der Mitgliedschaft erfolgt durch:

a) Austritt
b) Ausschluss
c) Tod


Artikel 7: Austritt

Der Austritt aus dem Club hat schriftlich und auf Ende des Kalenderjahres zu erfolgen. Die Austrittserklärung ist an das Sekretariat des Clubs zu senden.


Artikel 8: Ausschluss

Mitglieder können aus den nachstehenden Gründen aus dem Club ausgeschlossen werden:

- Übertretung der Clubstatuten
- Schädigung des Ansehens oder der Interessen des Clubs.

Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die ordentliche Hauptversammlung des Clubs. Er bedarf einer Zweidrittelsmehrheit der abgegebenen Stimmen


Artikel 9: Stellung ausgeschlossener Mitglieder

Ausgeschlossene Mitglieder schulden dem Club alle Beiträge für das laufende Geschäftsjahr. Sie haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.


III. Organe


Artikel 10: Organe

Die Organe des Clubs sind:

a) die Hauptversammlung
b) der Vorstand
c) die Kontrollstelle


Artikel 11: Einberufung

- Die Einberufung zur ordentlichen Hauptversammlung erfolgt mittels Bekanntgabe in dem Cluborgan. Sie muss die Traktanden beinhalten und soll im Dezember erscheinen, für die Versammlung vom Januar des nächsten Jahres.

- Anträge an die Hauptversammlung müssen spätestens bis 15. November jeden Jahres schriftlich im Doppel an den Präsidenten eingereicht werden, sonst dürfen sie an der Hauptversammlung nicht behandelt werden.

Zu Beginn einer Hauptversammlung ist eine Präsenzliste zu erstellen. Die Hauptversammlung kann nur über Gegenstände Beschluss fassen, die auf der Traktandenliste aufgeführt sind. Anträge sind auf der Traktandenliste einzeln aufzuführen und ihrem Inhalt nach zu benennen.

Eine ausserordentliche Hauptversammlung kann jederzeit durch Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliches Kollektivbegehren eines Fünftels aller Mitglieder hin einberufen werden. Das Begehren muss begründet sein. Das Zustandekommen eines Einberufungsbeschlusses verlangt die Durchführung der ausserordentlichen Hauptversammlung innert 60 Tagen.

Termin und Lokalitäten für die Hauptversammlung werden vom Vorstand bestimmt.


Artikel 12: Zuständigkeit

Die Hauptversammlung hat folgende unübertragbare Rechte:

a) Genehmigung der Protokolle von Versammlungen
b) Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten
c) Abnahme der Jahresrechnung nach Kenntnisnahme des Revisorenberichtes
d) Décharge-Erteilung an den Kassier und den Vorstand
e) Beschlussfassung über Mitgliederbeiträge
f) Beschlussfassung über den Voranschlag
g) Wahl des Präsidenten, des Sekretärs, des Kassiers und der Beisitzer
h) Wahl der Rechungsrevisoren
i) Beschlussfassung über Statutenänderungen
j) Beschlussfassung über schriftliche Mitgliederanträge
k) Ausschluss von Mitgliedern
l) Erteilung der Ehrenmitgliedschaft
m) Auflösung des Clubs


Artikel 13: Vorsitz und Protokoll

Der Präsident oder dessen Stellvertreter leitet die Hauptversammlung. Das Protokoll über die Beschlüsse der Hauptversammlung ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen sowie vom Vorstand zu genehmigen


Artikel 14: Wahlen und Abstimmungen

Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch die Mehrheit der abgegebenen Stimmen offen, wenn nicht ein Fünftel der anwesenden Mitglieder geheime Stimmabgabe verlangt. Vorbehalten bleibt Art. 22 betreffend Abänderung Statuten und Auflösung des Vereins.

b) der Vorstand

Artikel 15: Zusammensetzung und Amtsdauer

Der Vorstand besteht aus:
a) Präsident(in)
b) Vizepräsident(in)
c) Sekretär(in)
d) Kassier(in)
e) Mitarbeiter(in) News
f) Mitarbeiter(in) Börse
g) Webmaster (Internet)

Der Vorstand wird von der Hauptversammlung bezeichnet und wird jedes Jahr wiedergewählt. Die Vorstands-mitglieder verrichten ihre Arbeit ehrenamtlich, werden jedoch von der Bezahlung des Jahresbeitrag befreit.


Artikel 16: Einberufung, Beschlussfähigkeit und -fassung

Der Vorstand versammelt sich, so oft es die Geschäfte erfordern oder wenn es von drei Vorstandsmitgliedern verlangt wird.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Der Präsident hat als Vorsitzender ebenfalls Stimmrecht und entscheidet bei Stimmengleichheit. Die Beschlüsse des Vorstandes werden protokolliert.


Artikel 17: Vertretung

Der Vorstand vertritt den Club nach aussen.
Präsident, Vizepräsidenten, Sekretär und Kassier zeichnen kollektiv zu zweien.


Artikel 18: Zuständigkeit

Der Vorstand ist zuständig für die Erledigung aller Geschäfte, die nicht durch die Statuten einem anderen Organ zugewiesen sind.
Der Vorstand ist berechtigt, die Erledigung von Arbeiten unter seiner Verantwortlichkeit an einzelne Mitglieder des Vorstandes oder an geeignete Clubmitglieder zu übertragen.

Für unvorhergesehene Ausgaben beträgt die jährliche Ausgabenkompetenz des Vorstandes Fr. 1'000.--.

3 c) die Kontrollstelle

Artikel 19. Aufgabe und Wahl

Die Kontrollstelle besteht aus zwei Revisoren, die beauftragt sind, die Rechnungsführung des Clubs zu prüfen und der Hauptversammlung den diesbezüglichen Bericht und Antrag zu erstatten.

Die Kontrollstelle wird von der Hauptversammlung für eine dreijährige Amtsdauer gewählt.


IV. Finanzielles

Artikel 20: Mitgliederbeitrag

Zur Deckung der allgemeinen Kosten des Clubs ist jedes Mitglied zur Bezahlung des jährlichen Mitgliederbeitrages verpflichtet.

Die Höhe des Mitgliederbeitrags wird auf Antrag der Vorstandes von der Hauptversammlung festgelegt.


V. Schlussbestimmungen


Artikel 21: Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Artikel 22: Statutenänderungen, Auflösung des Clubs

Die Statutenänderung bedarf einer Zweidrittelsmehrheit der an der Hauptversammlung anwesenden Stimmberechtigten.

Der Auflösung des Clubs muss eine schriftliche Zustimmung von zwei Dritteln aller Mitglieder vorausgehen.

Im Falle einer Auflösung beschliesst die Hauptversammlung über die Verwendung des Clubvermögens.


Burgdorf, 13. März 2005
Die Präsidentin: M. Freitag
Der Sekretär: L. Eichenberger



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© Cécile Di Bella 1998 / 1999
Dez.2000