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Club
Kaffee-Doppelcrème Statuten
Basierend auf:
- Basisstatuten gemäss Gründungsversammlung 27.
Februar 1988
- Änderungen der Art. 11 und 15 gemäss Beschluss
der HV vom 21. April 1991
- Die neuen Änderungen gemäss der HV vom 8.
März 1998
- Die neuen Änderungen gemäss der HV vom 13.
März 2005
I. Name, Sitz
und Zweck
Artikel 1: Name und Sitz
Unter dem Namen Club Kaffee-Doppelcrème besteht ein
Verein gemäss Artikel 60 ZGB mit der jeweiligen
Sekretariats-Adresse.
Artikel 2: Zweck
Zweck und Ziele des Clubs sind:
- die Pflege des Hobbys Kaffeerahmdeckelisammeln
- das Anstreben einheitlicher Sammelunterlagen
- Pflege und Ausdehnung der Kontakte mit den
Kaffeerahm-Produzenten zwecks Beschaffung von
Sammelmaterial
- Pfege und Ausdehnung der Kontakte mit Gleichgesinnten.
Imagepflege des Hobbys und seine E-tablierung in der
Schweizer und ausländischen Sammlerszene.
II.
Mitgliedschaft
Artikel 3: Berechtigung
Als Mitglieder werden alle in bürgerlichen Ehren und
Rechten stehenden Personen beiderlei Geschlechts
aufgenommen. Jugendliche vor Vollendung ihres 16.
Lebensjahrs können mit der schriftlichen Zustimmung
ihrer Eltern oder des gesetzlichen Vertreters aufgenommen
werden.
Artikel 4: Beitritt
Der Beitritt in den Club erfolgt mit einer schriftlichen
Beitrittserklärung an das Sekretariat.
Artikel 5: Stimmrecht
Jedes Mitglied, sofern es das 16. Lebensjahr vollendet hat,
besitzt das Stimmrecht.
Artikel 6: Auflösung der Mitgliedschaft
Die Auflösung der Mitgliedschaft erfolgt durch:
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Tod
Artikel 7: Austritt
Der Austritt aus dem Club hat schriftlich und auf Ende des
Kalenderjahres zu erfolgen. Die Austrittserklärung ist
an das Sekretariat des Clubs zu senden.
Artikel 8: Ausschluss
Mitglieder können aus den nachstehenden Gründen
aus dem Club ausgeschlossen werden:
- Übertretung der Clubstatuten
- Schädigung des Ansehens oder der Interessen des
Clubs.
Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die
ordentliche Hauptversammlung des Clubs. Er bedarf einer
Zweidrittelsmehrheit der abgegebenen Stimmen
Artikel 9: Stellung ausgeschlossener Mitglieder
Ausgeschlossene Mitglieder schulden dem Club alle
Beiträge für das laufende Geschäftsjahr. Sie
haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
III. Organe
Artikel 10: Organe
Die Organe des Clubs sind:
a) die Hauptversammlung
b) der Vorstand
c) die Kontrollstelle
Artikel 11: Einberufung
- Die Einberufung zur ordentlichen Hauptversammlung erfolgt
mittels Bekanntgabe in dem Cluborgan. Sie muss die
Traktanden beinhalten und soll im Dezember erscheinen,
für die Versammlung vom Januar des nächsten
Jahres.
- Anträge an die Hauptversammlung müssen
spätestens bis 15. November jeden Jahres schriftlich im
Doppel an den Präsidenten eingereicht werden, sonst
dürfen sie an der Hauptversammlung nicht behandelt
werden.
Zu Beginn einer Hauptversammlung ist eine Präsenzliste
zu erstellen. Die Hauptversammlung kann nur über
Gegenstände Beschluss fassen, die auf der
Traktandenliste aufgeführt sind. Anträge sind auf
der Traktandenliste einzeln aufzuführen und ihrem
Inhalt nach zu benennen.
Eine ausserordentliche Hauptversammlung kann jederzeit durch
Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliches
Kollektivbegehren eines Fünftels aller Mitglieder hin
einberufen werden. Das Begehren muss begründet sein.
Das Zustandekommen eines Einberufungsbeschlusses verlangt
die Durchführung der ausserordentlichen
Hauptversammlung innert 60 Tagen.
Termin und Lokalitäten für die Hauptversammlung
werden vom Vorstand bestimmt.
Artikel 12: Zuständigkeit
Die Hauptversammlung hat folgende unübertragbare
Rechte:
a) Genehmigung der Protokolle von Versammlungen
b) Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten
c) Abnahme der Jahresrechnung nach Kenntnisnahme des
Revisorenberichtes
d) Décharge-Erteilung an den Kassier und den
Vorstand
e) Beschlussfassung über Mitgliederbeiträge
f) Beschlussfassung über den Voranschlag
g) Wahl des Präsidenten, des Sekretärs, des
Kassiers und der Beisitzer
h) Wahl der Rechungsrevisoren
i) Beschlussfassung über Statutenänderungen
j) Beschlussfassung über schriftliche
Mitgliederanträge
k) Ausschluss von Mitgliedern
l) Erteilung der Ehrenmitgliedschaft
m) Auflösung des Clubs
Artikel 13: Vorsitz und Protokoll
Der Präsident oder dessen Stellvertreter leitet die
Hauptversammlung. Das Protokoll über die
Beschlüsse der Hauptversammlung ist vom Vorsitzenden
und vom Protokollführer zu unterzeichnen sowie vom
Vorstand zu genehmigen
Artikel 14: Wahlen und Abstimmungen
Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch die Mehrheit der
abgegebenen Stimmen offen, wenn nicht ein Fünftel der
anwesenden Mitglieder geheime Stimmabgabe verlangt.
Vorbehalten bleibt Art. 22 betreffend Abänderung
Statuten und Auflösung des Vereins.
b) der Vorstand
Artikel 15: Zusammensetzung und Amtsdauer
Der Vorstand besteht aus:
a) Präsident(in)
b) Vizepräsident(in)
c) Sekretär(in)
d) Kassier(in)
e) Mitarbeiter(in) News
f) Mitarbeiter(in) Börse
g) Webmaster (Internet)
Der Vorstand wird von der Hauptversammlung bezeichnet und
wird jedes Jahr wiedergewählt. Die Vorstands-mitglieder
verrichten ihre Arbeit ehrenamtlich, werden jedoch von der
Bezahlung des Jahresbeitrag befreit.
Artikel 16: Einberufung, Beschlussfähigkeit und
-fassung
Der Vorstand versammelt sich, so oft es die Geschäfte
erfordern oder wenn es von drei Vorstandsmitgliedern
verlangt wird.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit
seiner Mitglieder anwesend ist. Der Präsident hat als
Vorsitzender ebenfalls Stimmrecht und entscheidet bei
Stimmengleichheit. Die Beschlüsse des Vorstandes werden
protokolliert.
Artikel 17: Vertretung
Der Vorstand vertritt den Club nach aussen.
Präsident, Vizepräsidenten, Sekretär und
Kassier zeichnen kollektiv zu zweien.
Artikel 18: Zuständigkeit
Der Vorstand ist zuständig für die Erledigung
aller Geschäfte, die nicht durch die Statuten einem
anderen Organ zugewiesen sind.
Der Vorstand ist berechtigt, die Erledigung von Arbeiten
unter seiner Verantwortlichkeit an einzelne Mitglieder des
Vorstandes oder an geeignete Clubmitglieder zu
übertragen.
Für unvorhergesehene Ausgaben beträgt die
jährliche Ausgabenkompetenz des Vorstandes Fr.
1'000.--.
3 c) die Kontrollstelle
Artikel 19. Aufgabe und Wahl
Die Kontrollstelle besteht aus zwei Revisoren, die
beauftragt sind, die Rechnungsführung des Clubs zu
prüfen und der Hauptversammlung den
diesbezüglichen Bericht und Antrag zu erstatten.
Die Kontrollstelle wird von der Hauptversammlung für
eine dreijährige Amtsdauer gewählt.
IV. Finanzielles
Artikel 20: Mitgliederbeitrag
Zur Deckung der allgemeinen Kosten des Clubs ist jedes
Mitglied zur Bezahlung des jährlichen
Mitgliederbeitrages verpflichtet.
Die Höhe des Mitgliederbeitrags wird auf Antrag der
Vorstandes von der Hauptversammlung festgelegt.
V.
Schlussbestimmungen
Artikel 21: Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Artikel 22: Statutenänderungen, Auflösung des
Clubs
Die Statutenänderung bedarf einer Zweidrittelsmehrheit
der an der Hauptversammlung anwesenden
Stimmberechtigten.
Der Auflösung des Clubs muss eine schriftliche
Zustimmung von zwei Dritteln aller Mitglieder
vorausgehen.
Im Falle einer Auflösung beschliesst die
Hauptversammlung über die Verwendung des
Clubvermögens.
Burgdorf, 13. März 2005
Die Präsidentin: M. Freitag
Der Sekretär: L. Eichenberger
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